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Geldleistungen
Geldleistungen Bürgergeld
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist.
GELDLEISTUNGEN BESTANDTEILE
Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten jeweils den maßgebenden Regelbedarf, der den Lebensunterhalt sichert. Aber das ist nicht alles. Das Bürgergeld enthält Zahlungen für Miete und Heizung sowie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung gewährt werden.
EINKOMMEN AUS ERWERBSTÄTIGKEIT
Nicht wenige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gehen einer u.a. geringfügigen Beschäftigung nach, um nicht den Kontakt zum Arbeitsmarkt zu verlieren. Das ist auch ausdrücklich gewünscht. Die Regelungen der neuen Grundsicherung fördern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Mit Mini-, Midi- und Teilzeitjobs sind Bürgergeld-Bezieher in der Lage, einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen und demgemäß ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern.
GESCHÜTZTES VERMÖGEN
Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Sie schützen vor allem die Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Zudem ist das Vermögen von Kindern durch einen eigenen Freibetrag geschützt.
DIE BEDARFSGEMEINSCHAFT
Von einer Bedarfsgemeinschaft gehen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, wenn der Antragsteller mit einem Partner und/oder Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenlebt.
DIE HAUSHALTSGEMEINSCHAFT
Die Haushaltsgemeinschaft eines Antragstellers besteht aus allen Personen, mit denen er sich Wohnraum teilt und mit denen er gemeinsam wirtschaftet. Dazu zählen Verwandte und Schwäger sowie die eigenen Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben oder ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Eine Haushaltsgemeinschaft kann aber auch aus mehreren Bedarfsgemeinschaften bestehen. Nicht zur Gemeinschaft gehören Untermieter.