Regelleistungen, Mehrbedarfe und einmalige Leistungen

Regelleistungen und einmalige Leistungen



Antikorruption

Der Regelbedarf deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung Warmwasser). Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.




Regelbedarfe Bürgergeld gültig ab 2024

Alleinstehende, 

Alleinerziehende,

 Volljährige mit minderjährigem Kind

 

Volljährige Partner                                 

Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind 

 

Personen U25, die ohne Zusicherung umziehen 

 

Jugendliche von 14 bis 17 Jahre


Kinder von 6 bis 13 Jahre

 

Kinder von 0 bis 5 Jahre

563 €

je 506 €

451 €

471 €

390 €

357 €


Einen Mehrbedarf, den erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Personen haben, der also nicht von Regelleistungen abgedeckt wird, kann der Träger zusätzlich zum Bürgergeld oder Sozialgeld übernehmen.

Folgende Personen können auf Antrag zusätzlich zu ihrem Regelbedarf noch einen Mehrbedarf erhalten:

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 Prozent
  • Alleinerziehende von Minderjährigen: 36 Prozent bei 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kindern unter 16 Jahren, oder je 12 Prozent für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent
  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten: 35 Prozent
  • Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist): Kosten in angemessener Höhe
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere besondere Bedarfe, die aufgrund besonderer Lebensumstände über einen länger andauernden Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, übernommen werden
  • Leistungsberechtigte, die Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugen, erhalten einen Mehrbedarf nach einem bestimmten Prozentsatz des Regelbedarfs

Die Summe des insgesamt gezahlten Aufschlags für den persönlichen Mehrbedarf darf nicht höher sein als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige. Die monatliche Regelleistung ist für den laufenden Unterhalt vorgesehen. Daneben können einmalige Leistungen für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, die Reparaturen von medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Diese einmaligen Leistungen werden als Geldleistung oder auch als Sachleistung (Gutscheine) gewährt. Es kann auch ein Pauschalbetrag festgelegt werden. Ein Anspruch auf solche Leistungen besteht auch dann, wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aber kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben, um diesen speziellen Bedarf voll abzudecken. Dabei kann aber Einkommen der nächsten 6 Monate nach der Entscheidung mit berücksichtigt werden.